Rechtsprechung
RG, 12.11.1937 - 1 D 323/37 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Täterschaft und Teilnahme bei dem Vergehen gegen den § 26 Nr. 3 und bei den Übertretungen des § 27 Nr. 2 und 3 Schlachtvieh- und FleischbeschauG. v. 3. Juni 1900. 2. Wieweit sind bei einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen der zu 1 bezeichneten Straftaten die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 72, 99
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …
Dementsprechend ging das Reichsgericht von Anfang an von der Geltung dieses Grundsatzes aus, den es als Mehrfachverfolgungsverbot verstand (vgl. RGSt 2, 347 ; 56, 161 ; 70, 26 ; 72, 99 ; BVerfGE 3, 248 ) und auch nach Freisprüchen anwandte (vgl. RGSt 2, 347 ).Er wurde dabei in unterschiedlichem Umfang als verwirklicht oder eingeschränkt angesehen (vgl. RGSt 2, 211 ff.; 2, 347 ff.; 4, 243 ff.; 9, 344 ff.; 51, 241 ff.; 72, 99 ff.).
- BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60
Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr
Sie garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (RGSt 72, 99 (102); BGHSt 5, 323 (328)). - BGH, 15.01.1981 - 4 StR 652/80
Verurteilung wegen Diebstahls und Unterschlagung - Vorliegen des Verbrauchs einer …
Sie gehören jedoch nicht zu derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO, derentwegen der Angeklagte dort rechtskräftig mit Strafklageverbrauch (RGSt 72, 99, 105; BGHSt 6, 92, 95; BGH NJW 1955, 1240) verurteilt worden ist.
- BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51
Mehrfachbestrafung
Dabei hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Rechtssatz "ne bis in idem" ein mehrmaliges Verfahren wegen derselben Tat verhindern solle (vgl. RGSt 56, 161 [166]; 68, 18 [19]; 70, 26 [30]; 72, 99 [102]). - OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12
Strafklageverbrauch bei Straßenverkehrsgefährdung; Verfahrenseinstellung nach § …
Anders ausgedrückt reicht der Grundsatz "ne bis in idem" so weit, wie bei der früheren Entscheidung das Gericht die Befugnis hatte, die Strafklage umzugestalten (vgl. RGSt 72, 99, 105; vgl. auch BayObLG, … - BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59
Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend …
"Der Verbrauch der Strafklage reicht so weit, wie sich umgekehrt das Recht und die Pflicht des Richters erstreckt, die Strafklage umzugestalten" (RGSt 72, 99, 105). - BGH, 03.06.1958 - 5 StR 37/58
Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Betruges zum Nachteil der …
Der sogenannte Verbrauch der Strafklage reicht so weit, wie sich umgekehrt das Recht und die Pflicht des Richters erstrecken, auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt rechtlich umgestaltend andere als die im Eröffnungsbeschluß genannten Strafnormen anzuwenden (RGSt 72, 99, 105).